Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Messen und Ausstellungen vom Hochzeitsportal Aachen

Allgemeine Vorschriften
1. Anmeldung
2. Anerkennung
3. Zulassung
4. Änderungen –höhere Gewalt5.
Rücktritt
6. Standzuteilung
7. Untervermietung, Mitaussteller
8. Gesamtschuldnerische Haftung
9. Mieten und Kosten
10. Zahlungsbedingungen
11. Gestaltung und Ausstattung der Stände
12. Werbung
13. Aufbau
14. Standbetreuung
15. Abbau
16. Strom-, Gas-, Wasser- und Abwasseranschluss
17. Bewachung
18. Haftung
19. Versicherung
20. Fotografieren und Zeichnen
21. Ausschank/Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln
22. Hausordnung
23. Verwirkungsklausel
24. Änderungen
25. Erfüllungsort/Gerichtsstand
26. Salvatorische Klausel

§ 1 Anmeldung

Die Bestellung des Standes erfolgt formlos. Durch die Bestätigung durch den Veranstalter in Form der Auftragsbestätigung/Rechnung ist die Anmeldung verbindlich. Die Anmeldung ist ein unwiderrufliches Vertragsangebot an den Veranstalter an das der Aussteller bis zum Beginn der Veranstaltung gebunden ist. Durch die Auftragsbestätigung/Rechnung des Veranstalters, ist die Anmeldung beidseitig verbindlich.

§ 2 Anerkennung

Mit der Auftragsbestätigung erkennt der Aussteller die Ausstellungsbedingungen und die Hausordnung als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Ausstellung Beschäftigten an.

Die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnungen sind einzuhalten.

§ 3 Zulassung

Über die Zulassung der Aussteller, des einzelnen Schaugutes und des Handverkaufs entscheidet die Ausstellerleitung. Bei einem Dissens ist der Veranstalter berechtigt, den Messestand abzulehnen. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt, noch zugesagt werden. Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Ausstellungsleitung ist berechtigt, eine Entlassung aus dem Vertrag vorzunehmen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. Auch in diesem Fall ist die Rücktrittsgebühr in Höhe von 50% der Standmiete zu entrichten. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und befugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässig, soweit letztere nicht der Vorführung dienen.

§ 4 Änderungen -höhere Gewalt –

Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Ausstellung unmöglich machen, und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen

a) die Ausstellung vor Eröffnung abzusagen. Muss die Absage mehr als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden 25% der Standmiete als Unkostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Unkostenbeitrag auf 50%. Muss die Ausstellung infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen werden, ist die Standmiete in voller Höhe zu bezahlen.

b) die Ausstellung zeitlich zu verlegen Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen von ihnen bereits fest belegten Ausstellung ergibt, können Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen. Sie haben, die bei a) festgelegten Unkostenbeiträge zu bezahlen. c) die Ausstellung zu verkürzen.

Die Aussteller können eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung der Standmiete tritt nicht ein. In allen Fällen soll der Veranstalter derart schwerwiegende Entscheidungen sorgfältig abwägen und so frühzeitig wie möglich bekannt geben. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.

§ 5 Rücktritt

Der Antrag auf Rücktritt kann nur schriftlich erfolgen. Er ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls schriftlich sein Einverständnis gibt. Wird nach erfolgter Auftragsbestätigung ein Rücktritt zugestanden, so sind 50% – bei Rücktritt später als sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn 75% – der gebuchten Leistungen als Unkostenentschädigung sowie die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Die Ausstellungsleitung kann die Entlassung davon abhängig machen, dass der gemietete Stand anderweitig vermietet werden kann. Wird zur Füllung einer durch Rücktritt entstandenen Lücke ein anderer Aussteller auf einen nicht bezogenen Stand verlegt oder der Stand in anderer Weise ausgefüllt, so hat der Mieter daraus keinen Anspruch auf Minderung der Standmiete.

§ 6 Standzuteilung

Die Standzuteilung erfolgt durch die Ausstellungsleitung nach Gesichtspunkten, die durch das Ausstellungsthema gegeben sind. Das Datum der Auftragsbestätigung ist nicht maßgebend. Besondere Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Wird der Stand später als 14 Tage vor Beginn der Ausstellung bestellt, sind Beanstandungen von Lage, Form und Größe nicht mehr möglich. Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Diese darf in der Breite und Tiefe höchstens 10 cm betragen und berechtigen nicht zur Minderung der Standmiete. Das gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände. Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Die Ausstellungsleitung hat den betroffenen Aussteller einen möglichst gleichwertigen Stand zuzuteilen. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung ohne gegenseitige Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter in derselben Räumlichkeit. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Die Ausstellungsleitung behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge, sowie die Durchgänge aus zwingenden technischen Gründen zu verlegen. Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes hat die Ausstellungsleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf für Dritte:

Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Ausstellungsleitung den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise an Dritte unterzuvermieten oder sonst zu überlassen oder ihn zu tauschen. Die von der Ausstellungsleitung genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig. Bei einer nicht genehmigten Untervermietung, bzw. Weitergabe des Standes an Dritte sind, sofern die Ausstellungsleitung nicht Räumung des Standes durch den Untervermieter verlangt, mindestens 50% der Standmiete zusätzlich zu entrichten. Gesamtschuldner sind der Hauptmieter und der Untermieter.

§ 8 Gesamtschuldnerische Haftung

Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten bis spätestens 14 Tage vor Messebeginn schriftlich oder per E-Mail zu benennen. Nur mit diesem braucht die Ausstellungsleitung zu verhandeln. Mitteilungen an den in der Anmeldung benannten Vertreter gelten als Mitteilungen an den – oder bei Gemeinschaftsständen – an die Aussteller.

§ 9 Mieten und Kosten

Die Standmieten und die Zuschläge für Stände sind aus der Auftragsbestätigung zu entnehmen. Die Kosten für die auf Antrag des Ausstellers hergestellten Versorgungsanlagen, sowie Nebenleistungen, wie Lieferung von Gas, Wasser und Strom, und so weiter sind auf Wunsch dem Aussteller vorher bekannt zu geben.

§ 10 Zahlungsbedingungen

Fälligkeit
Die Rechnungsbeträge sind zu 50% innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum, der Rest bis 6 Wochen vor Messebeginn fällig. Rechnungen, die später als 6 Wochen vor Messebeginn ausgestellt werden, sind in voller Höhe sofort fällig.

Zahlungsverzug
Bei verspäteter Zahlung ist der Veranstalter berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 10% des Gesamtrechnungsbetrages zu erheben. Die Ausstellungsleitung kann nach vergeblicher Mahnung und entsprechender Ankündigung über nicht voll bezahlte Stände anderweitig verfügen. Sie kann in diesem Falle die Überlassung des Standes und die Ausgabe der Ausweise verweigern.

Pfandrecht
Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten steht dem Veranstalter an dem eingebrachten Ausstellungsgut das Vermieter-Pfandrecht zu. Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste und kann nach schriftlicher Ankündigung das Pfandgut freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände uneingeschränktes Eigentum des Ausstellers sind oder seiner uneingeschränkten Verfügungsgewalt unterliegen.

§ 11 Gestaltung und Ausstattung der Stände

Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für Jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen. Die Ausstattung der Stände im Rahmen des gegebenenfalls vom Veranstalter gestellten einheitlichen Aufbaues ist Sache des Ausstellers. Die Richtlinien der Ausstellungsleitung sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Bei eigenem Standaufbau kann verlangt werden, dass maß- und farbgerechte Entwürfe vor Beginn der Arbeiten der Ausstellungsleitung vorgelegt werden. Die Art und der Umfang des Messestandes sind im Vorfeld zu kommunizieren. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Ausstellungsleitung und ggf. der angrenzenden Aussteller. Die Ausstellungsleitung kann verlangen, dass Ausstellungsstände deren Aufbau nicht genehmigt ist, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der schriftlichen Aufforderung nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch die Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde ein Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete nicht gegeben.

§ 12 Werbung auf der Veranstaltung

Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksache und die Ansprache von Besuchern ist nach Absprache innerhalb des kompletten Veranstaltungsortes gestattet, jedoch nicht vor Ständen des gleichen Gewerkes. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik- und Lichtbilddarbietungen jeder Art – auch zu Werbezwecken – durch den Aussteller bedarf ausdrücklicher Genehmigung und ist rechtzeitig anzumelden. Die Vorführung von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbilddarbietungen und Moden – auch zu Werbezwecken – kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Ausstellungsbetriebes auch nach erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden. Wird vom Veranstalter eine Lautsprecheranlage betrieben, so behält sich die Ausstellungsleitung Durchsagen vor. Zur Gewährleistung eines einheitlichen und ansprechenden Veranstaltungsbilds ist es dem Aussteller nicht gestattet, auf der Veranstaltung Rabattangebote in der Standgestaltung zu bewerben, oder auf solche in anderen Art hinzuweisen (untersagt sind insbesondere, aber nicht abschließend, die Verwendung von „%“-Zeichen, „Nachlass“, „Rabatt“, „Sale“, „durchgestrichenen bisherigen Preisen“ oder dieser Begriffe in Verbindung mit anderen Begriffen, wie z.B. „Messerabatt“, auf Schildern, Werbetafeln, Bannern, und allen weiteren Werbemitteln, die der Standdekoration dienen). Nur Flyer oder Broschüren bis zu einer Größe DIN A 4, die zur Ausgabe an Kunden dienen, dürfen einen Rabatt bis maximal 10% beinhalten. Werbung oder Hinweise, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nach Aufforderung durch die Veranstaltungsleitung unverzüglich zu entfernen. Bei wiederholten Verstößen gegen das Verbot behält sich der Veranstalter die Zulassung für die Folgeveranstaltung vor.

§ 13 Aufbau

Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Standaufbau bis spätestens einer Stunde vor Eröffnung fertig zu stellen. Beanstandungen der Lage, Art und Größe des Standes müssen vor Beginn des eigenen Aufbaus, spätestens am Tage nach dem festgesetzten Aufbaubeginn, der Ausstellungsleitung schriftlich gemeldet werden. Alle für den Aufbau, insbesondere der Dekoration verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.

§ 14 Standbetreuung

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Veranstaltung mit den angemeldeten Waren zu belegen und, sofern der Stand nicht ausdrücklich als Repräsentationsstand vermietet ist, mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Müllsäcke, die vom Aussteller zur Verfügung gestellt werden, sind zu verwenden.

§ 15 Abbau

Kein Stand darf vor Beendigung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. Der Abbau hat innerhalb der angegebenen Abbauzeit zu erfolgen. Das Ausstellungsgut darf nach Beendigung der Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn die Ausstellungsleitung ihr Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers zu übergeben. Wird trotzdem das Ausstellungsgut entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechts. Für Beschädigung des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Der Ausstellungsstand ist im ursprünglichen Zustand spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin zurückzugeben. Die Abnahme erfolgt durch die Veranstaltungsleitung. Aufgebrachtes Material und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die Ausstellungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt. Nach Beendigung des für den Abbaus festgesetzten Termins nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Ausstellungsgüter werden von der Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Ausstellungsspediteur eingelagert.

§ 16 Strom-, Gas-, Wasser- und Abwasseranschluss

Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters. Soweit Anschlüsse gewünscht werden, sind diese bei der Anmeldung bekannt zu geben. Die Einrichtung und ggf. der Verbrauch gehen zu Lasten des Ausstellers. Bei Ringleitung werden die Kosten anteilig umgelegt. Sämtliche Installationen dürfen bis zum Standanschluss nur von den von der Ausstellungsleitung zugelassenen Firmen ausgeführt werden. Diese erhalten alle Aufträge durch Vermittlung und mit der Zustimmung der Ausstellungsleitung und erteilen die Rechnung für Installation und Verbrauch direkt unter Einhaltung der von der Ausstellungsleitung bekannt gegebenen Richtsätze. Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere des VDE – nicht entsprechen, oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers von der Ausstellungsleitung entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und nicht von den Ausstellungsinstallateuren ausgeführter Anschlüsse entstehen. Die Ausstellungsleitung haftet nicht für Unterbrechung oder Leistungsschwankungen der Gas-, Wasser- und Stromversorgung

§ 17 Bewachung

Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Räumlichkeiten übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich, dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Ende der Ausstellung. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Ausstellungsleitung zulässig und müssen ggf. durch einen Vertragspartner der Ausstellungsleitung erfolgen.

§ 18 Haftung

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden am Ausstellungsgut und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden. Der Veranstalter haftet nur für Sach- und Personenschäden, für die er gesetzlich haftbar gemacht werden kann.

§ 19 Versicherung

Es wird dem Aussteller nahegelegt, sein Ausstellungsgut und seine Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern.

§ 20 Fotografieren – Zeichnen/Bild und Tonaufnahmen

Das gewerbsmäßige Fotografieren und Zeichnen innerhalb des Ausstellungsgeländes ist nur den von der Ausstellungsleitung zugelassenen Fotografen und Zeichnern gestattet. Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografieren, Zeichnungen sowie Film- und Videoaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von en Ausstellungsobjekten sowie von den Ausstellungsbauten und –ständen anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendwelchen Gründen Einwendungen dagegen erheben kann. Dies gilt auch für Aufnahmen, die Presse oder Fernsehen mit Zustimmung des Veranstalters anfertigen.

§ 21 Ausschank/Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln

Abgesehen von Gratisproben ist ein Ausschank von Wein, Bier, Spirituosen, Kaffee, sonstiger Getränke und Nahrungsmitteln vom zuständigen Ordnungsamt zu genehmigen. Genehmigungen sind vom Aussteller selbst einzuholen. Jede beabsichtigte Kostprobenabgabe sowie der Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln sind bei Anmeldung schriftlich anzukündigen und bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch die Ausstellungsleitung. Eventuell von Behörden geforderte Steuern und Abgaben sowie Konzessionsgebühren der Veranstaltungsleitung für den Ausschank und Verkauf trägt der Aussteller.

§ 22 Hausordnung

Die Ausstellungsleitung übt das Hausrecht im Ausstellungsgelände aus. Sie kann eine Hausordnung erlassen.

§ 23 Verwirkungsklausel

Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, die nicht spätestens zwei Wochen nach Schluss der Ausstellung schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt.

§ 24 Änderungen

Von den Ausstellungsbedingungen abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.

§ 25 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters, auch dann, wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Es gilt deutsches Recht.

§ 26 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Vertrag als lückenhaft erweist.

 

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